Satzung Deutsche ROSAZEA Hilfe e.V. (DRH)
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr, Gerichtsstand und Erfüllungsort
Der am 09.09.2003 gegründete Verein führt den Namen »Deutsche Rosazea Hilfe e.V. (DRH)« und hat seinen Sitz in Hamburg. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg eingetragen. Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr, der Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Zweck des Vereins ist die öffentliche Gesundheitspflege. Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a) die Sammlung und die Vermittlung von Erfahrungen und Informationen über Ursachen, Erscheinungsformen, Behandlungsmethoden und Folgen von Rosazea und artverwandten Erkrankungen, sowie über den Austausch mit Betroffenen, gesundheitlicher Praxis, Forschung und Wissenschaft;
b) die Verbreitung des Präventions-Gedankens zum Zwecke einer besseren Krankheitsbewältigung und als Maßnahme zur Kostenreduktion im Deutschen Gesundheitssystem.
c) die ideelle Unterstützung der Forschung, therapeutischer Einrichtungen und Beratungsdienste;
d) die Aufklärung der Öffentlichkeit über Erscheinungsarten der Rosazea und Folgen der Erkrankung;
e) die Unterstützung und Vertretung von Interessen der Betroffenen auf gesellschaftspolitischer, rechtlicher und steuerlicher Ebene, sowie die Sammlung und der Austausch von Informationen aus diesen Bereichen
f) die Herausgabe einer periodisch erscheinenden Vereinszeitschrift für Betroffene und Interessierte welcher gleichzeitig das vereinsamtliche Veröffentlichungsorgan ist.
g) der Einsatz für weitere Belange der Betroffenen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein erfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Vereins keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Bei ihrem Ausscheiden dürfen sie keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die seine Ziele (in § 2 genannt) unterstützt.
2. Über das schriftlich einzureichende Beitrittsgesuch entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung. Die Mitgliedschaft ist zustande gekommen, sobald dem/der Antragsteller/in die Aufnahmebestätigung zugegangen ist.
3. Die Mitgliedschaft umfasst drei Arten: Ordentliche, Förder- und Ehrenmitgliedschaft
4. Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder dürfen nur natürliche Personen sein, sie sind stimmberechtigt.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.
5. Fördernde Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die durch finanzielle, sachliche oder sonstige Zuwendungen die Vereinszwecke dauerhaft fördern.
6. Eine Person wird mit deren Einverständnis durch Antrag zweier ordentlicher Mitglieder und der Zustimmung durch den Vorstand zum Ehrenmitglied ernannt.
7. Mitglieder können sich auf örtlicher oder überoÅNrtlicher Ebene zu Regionalgruppen zusammenschließen. Näheres regelt eine Regionalgruppenordnung.
8. Die Mitglieder erhalten regelmäßig die Vereinszeitschrift.
9. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod (bzw. Verlust der Rechtsfähigkeit einer juristischen Person), durch Streichung oder Ausschluss.
9.1. Austritt
Der Austritt muss dem Verein gegenüber schriftlich erklärt werden und wird zum Monatsende nach Eingang des Kündigungsschreibens wirksam. Anteilige Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet. Das Mitglied muss dem Verein gegenüber die ordnungsgemäße Zustellung der Kündigung nachweisen. Kann das Mitglied den Zustellungsnachweis nicht erbringen besteht das Mitgliedsverhältnis bis zu einer satzungsgemäßen Kündigung weiter.
9.2. Ausschluss
Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden. Gründe für den Ausschluss sind solche, die zu einer fristlosen Kündigung berechtigen, insbesondere bei erheblichem Verstoß gegen die Satzung oder bei Verletzung von Vereinsinteressen. Eine Verletzung der Vereinsinteressen ist insbesondere dann anzunehmen, wenn Vereinsmittel oder sonstige wirtschaftliche Grundlagen des Vereins beeinträchtigt werden, ohne dass diese Beeinträchtigung durch zuständige Vereinsorgane ausdrücklich gebilligt wird. Der Ausschluss erfolgt durch einen Vorstandsbeschluss mit 2/3-Mehrheit.
• Die Entscheidung des Vorstands ist schriftlich zu begründen, und dem betroffenen Mitglied zuzustellen.
• Das Mitglied kann gegen diese Entscheidung innerhalb eines Monats ab Zustellung bzw. postalischer Niederlegung schriftlich
Einspruch beim Vorstand einlegen. Der Einspruch ist zu begründen und gilt als Anhörung.
• Hilft der Vorstand dem Einspruch nicht ab, entscheidet die nächste Mitgliederversammlung über den Einspruch mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
• An den Abstimmungen der MV über den Ausschluss dürfen sich Betroffene nicht selbst beteiligen. Auf sie ggf. übertragene Stimmen
gelten für diese Abstimmungen ebenfalls nicht.
9.3. Sonstige Beendigung
Ein Mitglied, das länger als zwei Monate mit seinem Jahresbeitrag im Rückstand ist, und auch auf einmalige Mahnung eine Zahlung
nicht leistet, kann durch den Vorstand gekündigt werden mit Wirkung der Beendigung der Mitgliedschaft von vier Wochen ab Ablauf der Zahlungsfrist.
Die Geltendmachung des Beitragsrückstandes ist hiervon unberührt. Ebenso kann verfahren werden für den Fall, dass ein Mitglied einen geänderten Wohnsitz nicht dem Verein mitteilt und dieser vom Verein nicht mit vertretbarem Aufwand ermittelt werden kann.
10. Beitrags-Fälligkeit
Der Jahresbeitrag ist bis zum 15. Januar eines jeden Vereinsjahres unaufgefordert fällig. Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein ist nicht verpflichtet, eine Beitragsrechnung zu versenden.
§ 5 Organe des Vereins
Die Organe sind: a. die Mitgliederversammlung, b. der Vorstand, c. der Wissenschaftliche Beirat
§ 6 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ( MV ) ist das oberste Organ des Vereins. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss sie einberufen, wenn dies von mindestens 2% der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt wird.
2. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand durch Veröffentlichung im Vereinsorgan, oder schriftlich, mit Angabe des ausgewählten Tagungsortes, der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen einzuberufen. Bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beträgt die Frist zwei Wochen.
3. Mitgliederversammlungen können an wechselnden Orten innerhalb Deutschlands stattfinden.
4. Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung an den Vorstand zu richten; bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beträgt die Frist eine Woche. Über die Aufnahme dieser Ergänzungsanträge in die Tagesordnung entscheidet die MV bei der Abstimmung über die Genehmigung der Tagesordnung.
5. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied und jedes Ehrenmitglied eine Stimme. Mitglieder, die an der Teilnahme
verhindert sind, können ein anderes Mitglied schriftlich zur Ausübung ihres Stimmrechts auf der MV bevollmächtigen. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Sie ist persönlich und nicht weiter übertragbar. Die Vollmacht ist dem Vorstand, bzw. der Versammlungsleitung auf der MV im Original zu übergeben und verbleibt bei den Versammlungsunterlagen. Kein Mitglied darf mehr als drei fremde Stimmen plus die eigene vertreten.
6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, sofern die Satzung nicht eine andere Mehrheit bestimmt; Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Zu Satzungsänderungen ist jedoch eine Mehrheit von zwei Dritteln der in der Versammlung anwesenden und vertretenen Stimmen erforderlich.
7. Die Mitgliederversammlung berät und beschließt über alle wesentlichen Angelegenheiten des Vereins.
8. Ihr obliegt vor allem die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts und die Entlastung des Vorstands, die Genehmigung des Haushaltsplanes, die Wahl und Nachwahl von Vorstandsmitgliedern, die Beschlussfassung über Satzungsänderungen sowie die Auflösung des Vereins.
9. Die Mitgliederversammlung wählt in getrennter Wahl die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden, die stellvertretende Vorsitzende bzw. den stellvertretenden Vorsitzenden, die Schatzmeisterin bzw. den Schatzmeister, sowie bei Bedarf bis zu drei Beisitzerinnen bzw. Beisitzer. Die KandidatInnen sollen mindestens seit einem Jahr ordentliche Mitglieder des Vereins sein.
9a. Gewählt ist, wer in seinem Wahlgang die einfache Stimmenmehrheit der in der Versammlung anwesenden und vertretenen Stimmen erhält.
9b. Wenn in einer der Wahlen die notwendigen Mehrheiten nicht erreicht werden, finden jeweils weitere Wahlgänge statt, bei denen
die KandidatInnen gewählt sind, welche die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigen, wobei Stimmenthaltungen nicht gezählt werden.
9c. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl zwischen den Kandidatinnen bzw. Kandidaten mit den meisten Stimmen.
9d. Standen bereits ursprünglich nur zwei Personen zur Wahl, entscheidet das Los.
10. Vereinsmitglieder, die hauptamtliche Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter des Vereins sind, können nicht in den Vorstand gewählt werden. Dies gilt nicht für die Geschäftsführung.
11. Die Mitgliederversammlung bestimmt die Höhe des ordentlichen Mitgliedsbeitrages. Der Vorstand kann jedoch nach pflichtgemäßen
Ermessen für bestimmte Personengruppen einen ermäßigten Beitrag erheben und bei finanziellem Unvermögen für einzelne Personen auf Antrag den Mitgliedsbeitrag auf einen Mindestbeitrag festsetzen bzw. für einen bestimmten Zeitraum ganz erlassen.
12. Entweder wählt die Mitgliederversammlung für die Amtszeit von einem Jahr zwei KassenprüferInnen, die über ein Mindestmaß an
fachlicher Qualifikation verfügen sollten, oder der Vorstand hat eine externe Prüfung zu veranlassen. Über das Ergebnis ist in der
Mitgliederversammlung zu berichten. KassenprüferInnen dürfen weder Vorstandsmitglieder noch MitarbeiterInnen des Vereins sein.
§ 7 Vorstand
1. Der gesetzliche Vorstand besteht aus der bzw. dem Vorsitzenden, der bzw. dem stellvertretenden Vorsitzenden, der Schatzmeisterin bzw. dem Schatzmeister, die Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind. Ihnen können – bei Bedarf – bis zu drei BeisitzerInnen beigeordnet werden. Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von drei Jahren gewählt, Wiederwahl ist möglich. Jedes Vorstandsmitglied bleibt im Amt, bis sein Nachfolger gewählt ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, wird auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl vorgenommen. Die gesetzliche Mindestzahl muss gewahrt bleiben, wird sie unterschritten kann der Vorstand ein Ersatzmitglied benennen. Soll das Ersatzmitglied über die nächste MV hinaus im Amt bleiben, muss es auf dieser bestätigt werden.
2. Wirksam nach innen und außen vertreten und verpflichtet wird der Verein nur gemeinsam durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB oder ggf. durch den besonderen Vertreter des Vereins nach § 30 BGB in seinem Geschäftsbereich.
3. Die Vorstandsmitglieder üben ihre Vorstandstätigkeit ehrenamtlich aus. Angemessene Auslagen werden erstattet.
4. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
5. Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt, mindestens jedoch zweimal im Jahr. Sie werden von der bzw. dem Vorsitzenden, bei
Verhinderung durch die Stellvertreter, in der Regel unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen.
6. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand beschliesst
mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der bzw. des Vorsitzenden.
7. Der Vorstand bestimmt die Richtlinien für die laufende Arbeit des Vereins und ist für die satzungsgemäße Verwendung des
Vereinsvermögens verantwortlich. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
8. Der Vorstand stellt den Jahreshaushaltsplan sowie notwendige Nachtrags- und Sonder-Haushaltspläne auf und entscheidet über
die Verwendung der Vereinsmittel im Rahmen des beschlossenen Haushaltsplanes.
9. Der Vorstand stellt die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Vereins ein.
10. Der Vorstand kann zur Erledigung der laufenden Geschäftsführung und der gewöhnlichen Rechtsgeschäfte, Geschäftsführer zu angemessenen Bedingungen einstellen oder aus den eigenen Reihen benennen. Vollmachten, Rechte und Pflichten der Geschäftsführung werden in einer Dienstordnung und/oder einem Anstellungsvertrag durch den Vorstand festgelegt. Die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer ist besonderer Vertreter des Vereins nach § 30 BGB.
11. Soll ein Vorstandsmitglied zusätzliche Arbeiten, oder Dienstleistungen erbringen, welche über die ehrenamtliche Vorstandstätigkeit hinausgehen, ist über eine entsprechende Beauftragung, ein Vorstandsbeschluss herbeizuführen. Diese Tätigkeit kann angemessen vergütet werden. Das in der Angelegenheit persönlich betroffene Vorstandsmitglied hat sich dabei der Stimme zu enthalten.
§ 8 Wissenschaftlicher Beirat
1. Der wissenschaftliche Beirat besteht aus bis zu 10 natürlichen Personen. Diese werden – ihr Einverständnis vorausgesetzt - vom
Vorstand berufen. Die Beiratsmitglieder gehören dem wissenschaftlichen Beirat für die Dauer von zwei Jahren an und müssen nicht zugleich Mitglieder des Vereins sein. Wiederberufungen für jeweils weitere zwei Jahre sind möglich.
2. Der wissenschaftliche Beirat unterstützt und berät den Verein bei der Erfüllung seiner Aufgaben.
§ 9 Beurkundung der Beschlüsse
Die in Vorstandssitzungen und in den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von der bzw. dem Vorsitzenden und der Protokollführerin bzw. dem Protokollführer zu unterzeichnen. Jedem Vorstandsmitglied ist eine Niederschrift der Vorstandssitzungen zuzuleiten. Jedem Mitglied ist auf Anforderung eine Ausfertigung der Niederschrift der letzten Mitgliederversammlung zuzuleiten. Die Niederschriften gelten als genehmigt, wenn nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Zuleitung der Niederschriften schriftlich Einwände bei der Vereinsgeschäftsstelle eingehen. In diesem Fall entscheidet die nächste Vorstandssitzung, bzw. Mitgliederversammlung über die Genehmigung und über ggf. notwendige Nachbesserungen.
§ 10 Auflösung
1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, wenn die Auflösung bereits als Tagesordnungspunkt in der ordnungsgemäßen Einladung zur Mitgliederversammlung genannt wurde. Zu diesem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Viertel der Stimmen der anwesenden und durch Stimmübertragung vertretenen Mitglieder erforderlich.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsmögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die öffentliche Gesundheitspflege.
So beschlossen auf der Mitgliederversammlung vom 9.12.2015 und in das amtliche Vereinsregister eingetragen.