Verpflichtung zur Akutsprechstunde nach dem TSVG
Müssen Hautarzt-Praxen Akutsprechstunden anbieten?
In der DRH-Geschäftsstelle wird immer wieder berichtet, dass Betroffene mit einem Rosazea-Schub nicht immer einen zeitnahen Termin bekommen. Da es sich ja in so einem Fall um einen Notfall handelt, der nicht Wochen bzw Monate warten kann, ist das oft für die Patienten eine unerträgliche Situation. Nicht alle Betroffenen wissen, dass Praxen Akutsprechstunden anbieten müssen.
Hautärzte müssen seit dem 1. September 2019 offene Sprechstunden (auch Akutsprechstunden genannt) anbieten, sofern sie einen vollen Versorgungsauftrag haben. Diese Regelung ergibt sich aus dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG), das die Versorgung der gesetzlich Versicherten verbessern soll.
Die Praxis ist verpflichtet, mindestens fünf Stunden pro Woche als offene Sprechstunde ohne vorherige Terminvereinbarung anzubieten. Bei Teilzeitbeschäftigten oder reduziertem Versorgungsauftrag gelten diese Stunden
Welche Fachärzte sind betroffen?
Nicht nur Hautärzte, sondern eine Reihe weiterer fachärztlicher Gruppen sind zur Einrichtung von Akutsprechstunden verpflichtet. Dazu gehören:
Augenärzte, Chirurgen, Gynäkologen, HNO-Ärzte, Kinder- und Jugendpsychiater, Nervenärzte, Neurologen, Neurochirurgen, Orthopäden, Psychiater, Urologen
Hausärzte hingegen können offene Sprechstunden anbieten, unterliegen aber keiner gesetzlichen Verpflichtung dazu und können die Leistungen nicht extrabudgetär
Organisation der offenen Sprechstunde
Die Praxen haben freie Hand bei der zeitlichen Gestaltung der offenen Sprechstunden. Sie können beispielsweise: täglich eine Stunde anbieten oder alle fünf Stunden an einem Tag konzentrieren.
In Gemeinschaftspraxen oder Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) muss nicht jeder Arzt einzeln die Stunden abdecken – es genügt, wenn die Gesamtanzahl der Stunden pro Woche erfüllt wird. Bei drei Hautärzten mit vollem Auftrag sind das beispielsweise insgesamt 15 Stunden pro Woche.
Die Sprechstundenzeiten müssen öffentlich bekannt gegeben werden, etwa über die Praxiswebsite, den Anrufbeantworter oder einen Aushang in der Praxis, und an die zuständige Kassenärztliche Vereinigung gemeldet werden.
Vergütung und Abrechnung
Leistungen in der offenen Sprechstunde werden extrabudgetär vergütet, das heißt, sie werden in voller Höhe honoriert. Allerdings gibt es eine Deckelung: Pro Quartal dürfen höchstens 17,5 Prozent der behandelten Patienten (Arztgruppenfälle) als offene Sprechstunde abgerechnet werden.
Die Praxis muss daher darauf achten, dass die Kapazitäten nicht überschritten werden. Nicht jeder Patient muss sofort behandelt werden, wenn die Kapazität erschöpft ist. Bei nicht akuten Fällen kann auf einen regulären Termin verwiesen werden.
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